24. Die gestützt auf Art. 119 Abs. 3 ZPO fakultativ angehörte Gegenpartei im Hauptverfahren ist sowohl im uR-Beschwerde- als auch im uR-Gesuchsverfahren der anderen Partei im Hauptverfahren nicht förmlich Partei. Es wird ihr daher keine Parteientschädigung zugesprochen, auch wenn sie vom ihr gewährten Äusserungsrecht Gebrauch gemacht hat (BGE 139 III 334). 9 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.