23. Anders als das erstinstanzliche uR-Verfahren ist das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.5.5; Praxisfestlegung der Zivilabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. November 2011). Somit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 600.00 bestimmt werden, gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden.