Bereits im Eheschutzverfahren gingen die Vorstellungen der Parteien über die gesundheitliche Situation bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit über Tatsachen, welche die Einkommenshöhe des Beschwerdeführers beeinflussen, also auseinander. Dennoch haben sich die Parteien im Wissen um diese Differenzen («caput controversum») anschliessend darauf geeinigt, auf das Bilden von Phasen zu verzichten und vergleichsweise von einem Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 4’570.00 auszugehen. Damit aber dürfte einem Abänderungsgesuch kaum Erfolg beschieden sein.