Vielmehr hat der Beschwerdeführer denn auch das umgesetzt, was er schon anlässlich der Gesuchsverhandlung vom 15. September 2020 im Eheschutzverfahren CIV 20 1498 angekündigt hatte. So wurde damals nämlich von der Gegenpartei im Hauptverfahren ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine 100 %-Arbeit anzurechnen sei und dass dieser ihr gesagt habe, er werde ab Oktober 80 % arbeiten (S. 2 des Protokolls). Der Beschwerdeführer selbst wies darauf hin, dass er mit dem Arzt besprochen habe, wie es mit einer 80 %igen Arbeitstätigkeit aussehe und dass er die Arbeit darüber hinaus sicher nicht erhöhen könne (S. 3 des Protokolls).