18. Wie dem Beschwerdeführer aus dem Eheschutzverfahren CIV 20 1498 bekannt war, wird E.________ durch den Sozialdienst in einem Umfang unterstützt, welcher den in der Trennungsvereinbarung festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00 übersteigt. Dies zeigt sich nur schon darin, dass nach Eingang der CHF 750.00 noch ein Defizit von CHF 1'100.00 für E.________ besteht. Deren Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer gingen somit von Gesetzes wegen bereits ab ihrer Genese auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB).