Die Vorinstanz sei damit zutreffend davon ausgegangen, dass keine neuen Tatsachen vorliegen würden und dass die Veränderung des Einkommens für den Beschwerdeführer durchaus vorhersehbar gewesen sei. Unabhängig von der Voraussetzung der fehlenden Vorhersehbarkeit sei zudem zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig dazu entschieden habe, sein Arbeitspensum zu reduzieren und damit auf das Krankentaggeld zu verzichten. Damit unterlasse es der Beschwerdeführer böswillig, ein höheres Einkommen zu erzielen. Die Reduktion des Arbeitspensums sei verschuldeterweise erfolgt. IV.