Der im früheren Eheschutzentscheid zu beurteilende Sachverhalt sei gewesen, dass der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei und dementsprechend gearbeitet habe, ihm indes aufgrund des vollen Arbeitspensums die restlichen 20 % des vollen Lohnes von der Krankentaggeldversicherung bezahlt worden seien. Nunmehr habe der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitspensum auf 80 % reduzieren müssen, so dass er insgesamt nur noch ein 80 %-Einkommen erzielen könne und ihm die Versicherung keine Leistungen mehr erbringe.