Schliesslich sei auch die Voraussetzung, dass die Veränderung nicht bereits im früheren Eheschutzverfahren berücksichtigt worden sei (Nichtvoraussehbarkeit) gegeben. Dies ergebe sich unmittelbar daraus, dass in der Trennungsvereinbarung noch von einer viel höheren Einkommensbasis ausgegangen worden sei. Damit seien die Voraussetzungen für die im vorinstanzlichen Hauptsacheverfahren beantragte Abänderung der Eheschutzmassnahmen erfüllt. Dass die gesundheitliche Situation, die Arbeits(un)fähigkeit und das Arbeitspensum im früheren Eheschutzverfahren «thematisiert» worden seien, sei nicht entscheidend.