Diese Basis habe sich aus gesundheitlichen Gründen massiv verändert. Der aktuelle massgebende Lohn betrage nur noch CHF 3'221.30, was einer Reduktion der angenommenen Lohnbasis um fast 30 % entspreche, womit das Erheblichkeitserfordernis (Art. 179 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 ZGB) eindeutig erfüllt sei. Da der Beschwerdeführer nun auf unbestimmte, sicher aber lange Zeit nur noch den soeben genannten Lohn verdienen werde, sei auch das Dauerhaftigkeitserfordernis erfüllt. Schliesslich sei auch die Voraussetzung, dass die Veränderung nicht bereits im früheren Eheschutzverfahren berücksichtigt worden sei (Nichtvoraussehbarkeit) gegeben.