Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und das ihm zumutbare Arbeitspensum sei allerdings bereits Thema im Eheschutzverfahren CIV 20 1498 gewesen. So habe der Beschwerdeführer damals in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2020 ausgeführt, dass es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation (________ mit mehrmonatiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit) nicht möglich sei, mehr als 70 % zu arbeiten. Auch anlässlich der Gesuchsverhandlung sei dieser Punkt von beiden Parteien thematisiert worden.