Der Beschwerdeführer begründe sein Gesuch um Abänderung von Eheschutzmassnahmen damit, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation gezwungen gewesen sei, sein vertragliches Arbeitspensum von 100 % auf 80 % zu reduzieren, was zu einer Senkung seines monatlichen Nettolohnes auf CHF 3'151.90 (inkl. Kinderzulage) geführt habe. Er mache geltend, dass damit eine wesentliche und aufgrund der gesundheitlichen Situation dauerhafte Veränderung der Einkommensverhältnisse bestehe, welche in dieser Form nicht voraussehbar gewesen sei. Als Beweismittel habe er ein Arztzeugnis vom 19. November 2020 zu den Akten gereicht.