Die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 13. Januar 2021 erstmals vorgebrachten Tatsachen sowie die erst oberinstanzlich eingereichten entsprechenden Beweismittel (Beilagen 4 - 7) können im Beschwerdeverfahren somit nicht berücksichtigt werden. III. 14. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit (Bst. a) und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumulativ erfüllt sein.