Regeste: Gingen in einem Eheschutzverfahren die Vorstellungen der Parteien über die gesundheitliche Situation bzw. die Arbeitsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auseinander und einigten sie sich im Wissen um diese Differenzen («caput controversum») anschliessend dennoch vergleichsweise auf ein Einkommen als Basis für die Berechnung des Kindesunterhaltes, dürfte einem nur einen Monat nach Abschluss der Trennungsvereinbarung eingereichten Abänderungsgesuch des Unterhaltspflichtigen, welches mit einer aus gesundheitlichen Gründen vorgenommenen Pensenreduktion begründet wird, kaum Erfolg beschieden sein (E. 18). Erwägungen: I.