Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 20 574 (Beschwerde) Telefon +41 31 635 48 02 ZK 20 575 (uR Beschwerdeführer) Fax +41 31 634 50 53 ZK 21 4 (uR Gegenpartei im Hauptverfahren) obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. März 2021 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Obergerichtssuppleant Horis- berger und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Wittwer Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer/Gesuchsteller/Gesuchsgegner gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Gegenpartei im Hauptverfahren/Gesuchsgegnerin/Gesuchstellerin Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege (uR) Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 10. Dezember 2020 (CIV 20 2740) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. Dezember 2020 Gesuch der Gegenpartei im Hauptverfahren um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Januar 2021 Regeste: Gingen in einem Eheschutzverfahren die Vorstellungen der Parteien über die gesundheitli- che Situation bzw. die Arbeitsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auseinander und einigten sie sich im Wissen um diese Differenzen («caput controversum») anschliessend dennoch vergleichsweise auf ein Einkommen als Basis für die Berechnung des Kindesunterhaltes, dürfte einem nur einen Monat nach Abschluss der Trennungsvereinbarung eingereichten Abänderungsgesuch des Unterhaltspflichtigen, welches mit einer aus gesundheitlichen Gründen vorgenommenen Pensenreduktion begründet wird, kaum Erfolg beschieden sein (E. 18). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend: Ge- genpartei im Hauptverfahren) sind die Eltern von E.________ (geb. ________). Anlässlich der Gesuchsverhandlung vom 15. September 2020 schlossen die Eltern im Eheschutzverfahren CIV 20 1498 eine Trennungsvereinbarung ab, in welcher sie sich auf einen vom Beschwerdeführer monatlich zu leistenden Kinderunterhalt in der Höhe von CHF 750.00 zuzüglich CHF 25.00 für das Handy-Abo der Tochter und allfälliger Familienzulagen einigten, zahlbar erstmals per 1. August 2020 (Ziff. 4). Ferner wurde in der Vereinbarung festgehalten, dass die Unterdeckung CHF 1’100.00 beträgt (Ziff. 5) und bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge beim Beschwerdeführer von einem Einkommen von CHF 4’570.00 und bei der Gegen- partei im Hauptverfahren von einem Einkommen von CHF 1'650.00 ausgegangen wurde (jeweils netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn/Gratifikation, exkl. Fami- lienzulagen, Ziff. 7). Die Vereinbarung wurde gleichentags vom Gericht genehmigt und das Eheschutzverfahren als erledigt abgeschrieben. 2. Am 24. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Ober- land um Aufhebung der Ziffern 4, 5 und 7 der erwähnten Vereinbarung vom 15. September 2020 sowie um Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Kindesunterhalt nicht gegeben seien, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge (CIV 20 2739; pag. 1 ff.). Gleichzeitig reichte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsver- beiständung ein (CIV 20 2740; pag. 9 ff.). 3. In ihrer Stellungnahme vom 13. November 2020 beantragte die Gegenpartei im Hauptverfahren die kostenfällige Abweisung des Gesuches um Abänderung von Eheschutzmassnahmen (pag. 61 ff.) und ausserdem die Abweisung des uR- Gesuches des Beschwerdeführers (pag. 73). Gleichzeitig stellte sie selbst ein uR- Gesuch inkl. Rechtsverbeiständung (CIV 20 2949; pag. 73). 2 4. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2020 (pag. 99 ff.) wies der zuständige Gerichts- präsident das uR-Gesuch des Beschwerdeführers ohne Kostenfolge ab (Dispositiv- ziffer 1), während er dasjenige der Gegenpartei im Hauptverfahren guthiess (Dis- positivziffer 2). 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Bern und beantragte was folgt (pag. 115 ff.): 1.a. Es sei die Ziffer 1 des Entscheides der Vorinstanz vom 10. Dezember 2020 aufzuheben. 1.b. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Hauptsacheverfahren ab dessen Beginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtli- cher Rechtsbeistand zu gewähren. 2. Dem Gesuchsteller sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren ab dessen Beginn die vollum- fängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. Der Beschwerde legte er die Lohnabrechnung für den November 2020 bei (Beila- ge 4). 6. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 (pag. 141 ff.) gab die Instruktionsrichterin der Gegenpartei im Hauptverfahren und der Vorinstanz die Gelegenheit, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme zur Beschwerde und zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. 7. Während die Vorinstanz auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete (pag. 145), nahm die Gegenpartei im Hauptverfahren mit Eingabe vom 4. Januar 2020 Stellung (pag. 149 ff. betreffend Beschwerde und pag. 159 ff. betreffend uR- Gesuch des Beschwerdeführers) und beantragte jeweils die kostenfällige Abwei- sung. Zudem stellte die Gegenpartei im Hauptverfahren für das Beschwerdeverfah- ren selbständig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsverbeistän- dung (pag. 161). 8. Am 13. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des allgemeinen Replikrechts eine weitere Eingabe beim Obergericht ein (pag. 175 ff.), welcher er ein Schreiben der Gemeinde F.________ vom 12. November 2020 (Beilage 5), das Bevorschussungsgesuch der Gegenpartei im Hauptverfahren vom 30. Oktober 2020 (Beilage 6) und eine Erklärung der Gemeinde F.________ vom 11. Januar 2021 (Beilage 7) beilegte. In Bezug auf das uR-Gesuch der Gegenpartei im Hauptverfahren wurde dessen Prüfung von Amtes wegen beantragt (pag. 181). 9. Am 19. Januar 2021 resp. 20. Januar 2021 reichten Fürsprecher B.________ und Rechtsanwältin D.________ aufforderungsgemäss ihre Kostennoten ein (pag. 189 ff. resp. pag. 195 ff.). 3 II. 10. Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener, die unentgeltliche Rechtspflege ablehnender Entscheid. Hiergegen steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) offen (Art. 121 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO). 11. Die Zivilkammern des Obergerichts sind zur Beurteilung der Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Für den Entscheid über die uR-Gesuche im Beschwerdeverfahren ist die Instrukti- onsrichterin zuständig (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Behandlung durch das Kollegialgericht schadet jedoch nicht. 12. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 321 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO) ist – ebenso wie auf die oberinstanzlich gestellten uR-Gesuche – ein- zutreten. 13. Mit Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft diese Rügen aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismittel, d.h. auf- grund des Prozessstoffes, der schon der Vorinstanz vorlag. Neue Tatsachenbe- hauptungen und Beweismittel sind dagegen vor oberer Instanz ausgeschlossen (sog. striktes Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3). Die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 13. Januar 2021 erstmals vorge- brachten Tatsachen sowie die erst oberinstanzlich eingereichten entsprechenden Beweismittel (Beilagen 4 - 7) können im Beschwerdeverfahren somit nicht berück- sichtigt werden. III. 14. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit (Bst. a) und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumulativ erfüllt sein. 4 15. Die Vorinstanz erachtete die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit als nicht gegeben und begründete die Abweisung des uR-Gesuches des Be- schwerdeführers im angefochtenen Entscheid wie folgt: Der Beschwerdeführer begründe sein Gesuch um Abänderung von Eheschutz- massnahmen damit, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation gezwun- gen gewesen sei, sein vertragliches Arbeitspensum von 100 % auf 80 % zu redu- zieren, was zu einer Senkung seines monatlichen Nettolohnes auf CHF 3'151.90 (inkl. Kinderzulage) geführt habe. Er mache geltend, dass damit eine wesentliche und aufgrund der gesundheitlichen Situation dauerhafte Veränderung der Einkom- mensverhältnisse bestehe, welche in dieser Form nicht voraussehbar gewesen sei. Als Beweismittel habe er ein Arztzeugnis vom 19. November 2020 zu den Akten gereicht. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und das ihm zumutbare Ar- beitspensum sei allerdings bereits Thema im Eheschutzverfahren CIV 20 1498 ge- wesen. So habe der Beschwerdeführer damals in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2020 ausgeführt, dass es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation (________ mit mehrmonatiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit) nicht möglich sei, mehr als 70 % zu arbeiten. Auch anlässlich der Gesuchsverhandlung sei dieser Punkt von beiden Parteien thematisiert worden. So habe die Gegenpartei im Hauptverfahren damals ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine 100 %-Arbeit anzurechnen sei und dieser ihr gesagt habe, er werde ab Oktober 80 % arbeiten. Der Beschwerdeführer habe damals seinerseits ausgeführt, dass er mit dem Arzt besprochen habe, wie es mit einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit aussehe. Er habe vorgebracht, dass im Moment 70 % ein Thema seien und er, wenn es gut bleibe oder besser gehe, die Arbeit auf 80 % erhöhen könne, sicher jedoch nicht darüber hinaus. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Parteien schliesslich auf einen Kinderun- terhalt von CHF 750.00 (zzgl. CHF 25.00 für das Handy-Abo der Tochter und allfäl- liger Kinderzulagen) geeinigt und das Einkommen des Beschwerdeführers ver- gleichsweise auf CHF 4'570.00 festgelegt. Sei dieser Punkt (gesundheitliche Situa- tion bzw. Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers) aber bereits im Eheschutzver- fahren CIV 20 1498 thematisiert und mithin bei der vergleichsweisen Erledigung des Eheschutzverfahrens mitberücksichtigt worden, dürften die zur Abänderung von Eheschutzmassnahmen erforderlichen Voraussetzungen (insb. kein caput con- troversum, keine Voraussehbarkeit bzw. keine Mitberücksichtigung) kaum gegeben sein. Im eingereichten Arztzeugnis vom 19. November 2020 seien – soweit ersicht- lich – keine neuen Tatsachen enthalten, die sich erst nach dem Abschluss der Trennungsvereinbarung gezeigt hätten. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Be- schwerdeführer im von ihm – nur einen Monat nach Unterzeichnung der Tren- nungsvereinbarung – angestrengten Abänderungsverfahren obsiege, sei somit derart gering, dass die Rechtsbegehren als aussichtslos bezeichnet werden müss- ten. 5 16. In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass in der Tren- nungsvereinbarung vom 15. September 2020 als Basis für die Festlegung des Kin- derunterhaltes ein monatliches Netto-Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 4'570.00 (inkl. Anteil 13. ML/Gratifikation, exkl. Familienzulagen) festgehalten worden sei. Diese Basis habe sich aus gesundheitlichen Gründen massiv verän- dert. Der aktuelle massgebende Lohn betrage nur noch CHF 3'221.30, was einer Reduktion der angenommenen Lohnbasis um fast 30 % entspreche, womit das Er- heblichkeitserfordernis (Art. 179 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 ZGB) eindeutig erfüllt sei. Da der Beschwerdeführer nun auf unbestimmte, sicher aber lange Zeit nur noch den soeben genannten Lohn verdienen werde, sei auch das Dauerhaftigkeitserfor- dernis erfüllt. Schliesslich sei auch die Voraussetzung, dass die Veränderung nicht bereits im früheren Eheschutzverfahren berücksichtigt worden sei (Nichtvoraus- sehbarkeit) gegeben. Dies ergebe sich unmittelbar daraus, dass in der Trennungs- vereinbarung noch von einer viel höheren Einkommensbasis ausgegangen worden sei. Damit seien die Voraussetzungen für die im vorinstanzlichen Hauptsachever- fahren beantragte Abänderung der Eheschutzmassnahmen erfüllt. Dass die ge- sundheitliche Situation, die Arbeits(un)fähigkeit und das Arbeitspensum im früheren Eheschutzverfahren «thematisiert» worden seien, sei nicht entscheidend. Vielmehr gehe es um die sich daraus ergebende Konsequenz, nämlich die massive Reduk- tion des Einkommens, das der Unterhaltsberechnung zugrunde liege. Genau dieser – einzig relevante – Umstand habe damals weder vorausgesehen, noch berück- sichtigt werden können. Der im früheren Eheschutzentscheid zu beurteilende Sachverhalt sei gewesen, dass der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei und dementspre- chend gearbeitet habe, ihm indes aufgrund des vollen Arbeitspensums die restli- chen 20 % des vollen Lohnes von der Krankentaggeldversicherung bezahlt worden seien. Nunmehr habe der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitspensum auf 80 % reduzieren müssen, so dass er insgesamt nur noch ein 80 %-Einkommen erzielen könne und ihm die Versicherung keine Leistungen mehr erbringe. Entgegen der vorinstanzlichen Begründung enthalte der Arztbericht vom 19. November 2020 durchaus neue, im früheren Eheschutzverfahren nicht berück- sichtigte Tatsachen, nämlich jene, dass sich zwischenzeitlich gezeigt habe, dass es aus medizinischer Sicht unbedingt indiziert sei, das Arbeitspensum auf 80 % zu re- duzieren, um das Risiko von Rückfällen deutlich zu verringern. 17. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führt die Gegenpartei im Hauptverfahren – wie bereits in ihrer erstinstanzlichen Stellungnahme zum Abänderungsgesuch (pag. 63 ff.) – aus, dass die Unterhaltszahlungen für die gemeinsame Tochter E.________ vorliegend bevorschusst würden und sich die Abänderungsklage da- her auch gegen das Gemeinwesen als Gläubigerin der betreffenden Forderungen hätte richten müssen (mit Verweis auf BGE 143 III 177 E. 6.3.3). Indem dies unter- lassen worden sei, fehle es an der Passivlegitimation, weshalb bereits aus diesem Grund von der Aussichtslosigkeit der vom Beschwerdeführer erstinstanzlich gestell- ten Rechtsbegehren auszugehen sei (mit Verweis auf die sich in den Akten CIV 20 2739 findenden Dokumente Sozialhilfebudget 1. August 2020 - 31. Dezember 2020 und Subrogation des Anspruchs auf Kinderunterhalt vom 15. Juni 2020). 6 Unabhängig der Problematik der Subrogation des Gemeinwesens sei auf Folgen- des hinzuweisen: Der für die Tochter E.________ im Rahmen einer Vereinbarung festgesetzte Unterhaltsbeitrag beruhe auf der Annahme eines 100%-Pensums des Beschwerdeführers. Der Unterhaltsbeitrag im Trennungsentscheid basiere auf ei- nem leicht korrigierten monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von CHF 4'570.00, was dem damaligen Einkommen einer 100 %-Anstellung samt Krankentaggeld entsprochen habe. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwer- deführers seien bereits im Eheschutzverfahren in der Stellungnahme vom 16. Juli 2020 geltend gemacht worden und es sei damals ausgeführt worden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, mehr als 70 % zu arbeiten. Der Beschwerde- führer habe jedoch Krankentaggeld erhalten. Bereits im Vorfeld der Eheschutzver- handlung vom 15. September 2020 habe der Beschwerdeführer der Gegenpartei im Hauptverfahren eröffnet, sein Pensum ab Oktober 2020 auf 80 % reduzieren zu wollen. Anlässlich der Eheschutzverhandlung habe er jedoch bestritten, dies der Gegenpartei im Hauptverfahren mitgeteilt zu haben (mit Verweis auf das Protokoll der Eheschutzverhandlung vom 15. September 2020). Dem Beschwerdeführer sei die voraussichtliche Reduktion seines Arbeitspensums somit bereits vor der Ehe- schutzverhandlung vom 15. September 2020 durchaus bekannt gewesen. Die Vorinstanz sei damit zutreffend davon ausgegangen, dass keine neuen Tatsa- chen vorliegen würden und dass die Veränderung des Einkommens für den Be- schwerdeführer durchaus vorhersehbar gewesen sei. Unabhängig von der Voraussetzung der fehlenden Vorhersehbarkeit sei zudem zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig dazu entschieden habe, sein Arbeitspensum zu reduzieren und damit auf das Krankentaggeld zu verzichten. Damit unterlasse es der Beschwerdeführer böswillig, ein höheres Einkommen zu erzielen. Die Reduktion des Arbeitspensums sei verschuldeterweise erfolgt. IV. 18. Wie dem Beschwerdeführer aus dem Eheschutzverfahren CIV 20 1498 bekannt war, wird E.________ durch den Sozialdienst in einem Umfang unterstützt, welcher den in der Trennungsvereinbarung festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00 übersteigt. Dies zeigt sich nur schon darin, dass nach Eingang der CHF 750.00 noch ein Defizit von CHF 1'100.00 für E.________ besteht. Deren Unterhaltsan- sprüche gegenüber dem Beschwerdeführer gingen somit von Gesetzes wegen be- reits ab ihrer Genese auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Die Pas- sivlegitimation des Kindes allein war damit nicht mehr gegeben, weshalb die Er- folgsaussichten für das Gesuch um Aufhebung der Kinderunterhaltsbeiträge als äusserst gering einzustufen sind, wenn – wie vorliegend – das Gemeinwesen nicht mit ins Recht gefasst wurde. Ob ein nachträglicher «antizipierter Abstand» des Gemeinwesens – wie er vom Beschwerdeführer oberinstanzlich geltend gemacht wird – allenfalls geeignet ist, eine anfänglich fehlende Passivlegitimation zu «hei- len», kann vorliegend offen gelassen werden, zumal das entsprechende Vorbrin- gen des Beschwerdeführers sowie die Erklärung der Gemeinde F.________ vom 7 11. Januar 2021 (Beilage 7) novenrechtlich unzulässig sind. Es kann jedoch im- merhin angemerkt werden, dass dies jedenfalls fraglich ist, zumal grundsätzlich nur eine Partei den Abstand erklären kann. Abgesehen von der Frage der Passivlegitimation muss das vorliegende Abände- rungsgesuch – welches gerade mal einen Monat nach Abschluss einer Vereinba- rung über den Kindesunterhalt gestellt wurde – auch aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen als aussichtslos bezeichnet werden. Denn in dieser kurzen Zeit haben sich die Umstände wohl kaum wesentlich verändert. Vielmehr hat der Beschwerdeführer denn auch das umgesetzt, was er schon anlässlich der Ge- suchsverhandlung vom 15. September 2020 im Eheschutzverfahren CIV 20 1498 angekündigt hatte. So wurde damals nämlich von der Gegenpartei im Hauptverfah- ren ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine 100 %-Arbeit anzurechnen sei und dass dieser ihr gesagt habe, er werde ab Oktober 80 % arbeiten (S. 2 des Pro- tokolls). Der Beschwerdeführer selbst wies darauf hin, dass er mit dem Arzt be- sprochen habe, wie es mit einer 80 %igen Arbeitstätigkeit aussehe und dass er die Arbeit darüber hinaus sicher nicht erhöhen könne (S. 3 des Protokolls). Bereits im Eheschutzverfahren gingen die Vorstellungen der Parteien über die ge- sundheitliche Situation bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit über Tatsachen, welche die Einkommenshöhe des Beschwerdeführers beeinflus- sen, also auseinander. Dennoch haben sich die Parteien im Wissen um diese Diffe- renzen («caput controversum») anschliessend darauf geeinigt, auf das Bilden von Phasen zu verzichten und vergleichsweise von einem Einkommen des Beschwer- deführers von CHF 4’570.00 auszugehen. Damit aber dürfte einem Abänderungs- gesuch kaum Erfolg beschieden sein. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass die Reduktion des Beschäftigungsgra- des überdies ohne nachgewiesene Not erfolgte. 19. Nach dem Gesagten erfolgte die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beschwerdefüh- rers im Hauptverfahren somit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. V. 20. Der Beschwerdeführer hat auch oberinstanzlich ein uR-Gesuch gestellt. Allerdings muss die Beschwerde mit Blick auf die obigen Erwägungen als aussichtslos be- zeichnet werden, so dass es bereits an der materiellen Voraussetzung gemäss Art. 117 Bst. b ZPO fehlt. Das uR-Gesuch des Beschwerdeführers ist somit – un- abhängig von einer allenfalls gegebenen Prozessarmut – abzuweisen. 21. Was das uR-Gesuch der Gegenpartei im Hauptverfahren anbelangt, so ist zunächst festzustellen, dass diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, nicht förmlich Partei ist. Der Gegen- 8 partei im Hauptverfahren wurde erstinstanzlich die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt und ihre Rechte werden vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht be- einflusst. Da die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin damit nicht not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO) und der Gegenpartei im Hauptverfahren mangels Parteistellung auch keine Gerichtskosten anfallen, ist ihr uR-Gesuch ohne Weiteres abzuweisen. 22. Für den Entscheid über die oberinstanzlichen uR-Gesuche werden keine Gerichts- kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). VI. 23. Anders als das erstinstanzliche uR-Verfahren ist das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.5.5; Praxisfestlegung der Zivilabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. November 2011). Somit sind die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Ver- fahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 600.00 bestimmt werden, ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle- gen. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 24. Die gestützt auf Art. 119 Abs. 3 ZPO fakultativ angehörte Gegenpartei im Hauptver- fahren ist sowohl im uR-Beschwerde- als auch im uR-Gesuchsverfahren der ande- ren Partei im Hauptverfahren nicht förmlich Partei. Es wird ihr daher keine Parteien- tschädigung zugesprochen, auch wenn sie vom ihr gewährten Äusserungsrecht Gebrauch gemacht hat (BGE 139 III 334). 9 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Das Gesuch der Gegenpartei im Hauptverfahren um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung ge- stellt werden. 5. Für die oberinstanzlichen uR-Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erho- ben. 6. Oberinstanzlich wird keine Parteientschädigung gesprochen. 7. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Gegenpartei im Hauptverfahren, v.d. Rechtsanwältin D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 16. März 2021 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Wittwer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid (Hauptsache: Abänderung von Eheschutzmassnahmen [Kindesunterhalt]) kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. 10 Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 11