Dass in Grossbritannien eine Steuer auf dem Bezug von Dienstleistungen im Ausland erhoben wird, hat die Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 4'642.55 festzulegen. 26 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Restanz von CHF 1'500.00 wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet.