Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 3 und 7 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) kann das Honorar bis zu CHF 14'760.00 (Hälfte von 60% des Betrags CHF 49'200.00) betragen. Unter diesen Umständen kann die beantragte Parteientschädigung grundsätzlich zugesprochen werden. Abzuziehen ist jedoch die geltend gemachte Mehrwertsteuer, da diese nicht anfällt, wenn die Klientschaft im Ausland domiziliert ist (Art. 8 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG; SR 641.20]). Dass in Grossbritannien eine Steuer auf dem Bezug von Dienstleistungen im Ausland erhoben wird, hat die Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht.