26.3 Gemäss KS Nr. 7 (welches für Rechtsöffnungen erlassen wurde) beträgt der Richtwert «in Normalfällen» für die Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren bei einem Streitwert zwischen CHF 300'000.00 und CHF 600'000.00 maximal CHF 5'500.00, für das Beschwerdeverfahren die Hälfte. Allerdings handelt es sich in casu nicht um einen Normalfall eines Rechtsöffnungsverfahrens (sondern um ein Arrestverfahren mit Auslandsbezug, hauptsächlich zum Thema Durchgriff). Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 3 und 7 der Parteikostenverordnung (PKV;