Auch dies hat die Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, so dass eine Korrektur nicht angebracht ist. 26.2 Für das Beschwerdeverfahren beansprucht die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST), entsprechend der Hälfte der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung (p. 391). 26.3 Gemäss KS Nr. 7 (welches für Rechtsöffnungen erlassen wurde) beträgt der Richtwert «in Normalfällen» für die Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren bei einem Streitwert zwischen CHF 300'000.00 und CHF 600'000.00 maximal CHF 5'500.00, für das Beschwerdeverfahren die Hälfte.