25 ist, ob für den Streitwert nicht doch die Arrestforderung massgebend ist, besteht kein Anlass, diese Gebührenfestsetzung oberinstanzlich von Amtes wegen zu korrigieren. Für das Beschwerdeverfahren ist jedoch auf den Wert der verarrestierten Guthaben abzustellen und die Spruchgebühr auf CHF 1'500.00 festzulegen. Diese oberinstanzlichen Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 3'000.00 entnommen. Ihr wird die Restanz von CHF 1'500.00 aus der Gerichtskasse zurückerstattet.