25.6 In casu wurden zwar Bankguthaben verarrestiert, deren Höhe ist jedoch bekannt. Somit ist auf diesen bekannten Wert abzustellen, und der Streitwert beträgt rund CHF 500'000.00. Die für das vorinstanzliche Verfahren bestimmte Spruchgebühr von CHF 2'000.00 ist somit eigentlich zu hoch, was aber von der Beschwerdeführerin nicht thematisiert wurde. Da noch nicht abschliessend höchstrichterlich geklärt