25.5 Das Bundesgericht hat im Entscheid 5A_314/2019 vom 20. Januar 2020 (E. 3.4) zum Streitwert in Arrestverfahren Folgendes ausgeführt: «3.4. Ob beim Streitwert auf die Arrestforderung oder auf den Schätzwert des Arrestobjektes abzustellen ist, wird in der Lehre kontrovers diskutiert und musste vom Bundesgericht bisher nicht abschliessend geklärt werden (BGE 139 III 201 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist die Bemessung des Streitwertes anhand des Wertes der Arrestgegenstände und, falls dieser nicht bekannt ist, nach der Arrestforderung nicht willkürlich (BGE 139 III 195 E. 4.3.3;