Auch in den Rechtsschriften des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens wird der Streitwert nicht thematisiert. Er kommt einzig in der Honorarnote der Beschwerdegegnerin (p. 391) vor, wo ausgeführt wird, die Vorinstanz sei von einem Streitwert von über CHF 2'000'000.00 ausgegangen. 25.5