SchKG maximal das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr. 25.3 Im vorliegenden Arrestverfahren wurden gemäss Arresturkunde (AE GB 3) für eine Forderung von CHF 10'585'800.00 Vermögenswerte von ca. CHF 500'000.00 verarrestiert (vgl. oben, Erwägung 1). 25.4 Die Vorinstanz hat die Spruchgebühr auf CHF 2'000.00 festgelegt, aber nicht angegeben, von welchem Streitwert sie ausgegangen ist. Auch in den Rechtsschriften des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens wird der Streitwert nicht thematisiert.