25. 25.1 Die Gerichtskosten im Arresteinspracheverfahren richten sich nach Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35), diejenigen im Beschwerdeverfahren zusätzlich nach Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG. 25.2 Gemäss Art. 48 GebV SchKG beträgt die Spruchgebühr des erstinstanzlichen Gerichts bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 bis CHF 1'000'000.00 maximal CHF 1'000.00, darüber maximal CHF 2'000.00. Die Spruchgebühr im Beschwerdeverfahren beträgt gemäss Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG maximal das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr.