Die «legal fees», deren Bezahlung die englische Rechtsvertretung des Arrestschuldners im Jahr 2019 der Beschwerdegegnerin mitteilte, betrafen den Arrestschuldner, nicht die Beschwerdeführerin. Jedenfalls machte die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges geltend, und der Arrestschuldner, der über keine einsetzbaren eigenen Mittel verfügt, war weiterhin in englische Verfahren verwickelt. Soweit es sich um Kosten im weiter laufenden zivilrechtlichen Verfahren handelt (beim Verhör vor Deputy Master Leslie am 4. Juli 2019 wurde der Arrestschuldner durch Barrister W.______