Nachdem die Vermögenswerte des Arrestschuldners gesperrt worden waren, konnte er offensichtlich ohne Weiteres seinen Lebensunterhalt aus Mitteln seiner Gesellschaften (R.________ Ltd und nachfolgend Beschwerdeführerin) bestreiten, ohne dass es dazu entsprechender Beschlüsse der Gesellschaftsorgane im Rahmen der Gesellschaftszwecke bedurfte. Dies gilt namentlich auch für die Umwandlung des Darlehens in ein «Verwaltungsratshonorar», das es vorher nicht gab. 22. Weitere Rechtskosten England