gehoben sein, bei der Realisierung dieser Forderungen nach erfolgloser Abwehr dann aber gelten. 20.2 Richter MacDonald Eggers QC führte zu diesem Aspekt keine eigentliche Beweiswürdigung durch, sondern erklärte bloss, die Beschwerdeführerin (und die R.________ Ltd) sei eine aktive Handelsgesellschaft, und wenn der Arrestschuldner für diese handle, tue er dies als deren Organ (siehe oben, Erwägung 10). 20.3 Etwas irritierend sind in diesem Zusammenhang lediglich die von MacDonald Eggers QC zitierten Erwägungen im Entscheid von Cockerill J (AE GB 5, Rz. 431 ff., oben, Erwägung 10).