Es war nicht so wie im «klassischen» Arbeitsverhältnis, wo die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer Weisungen erteilt und ihm aufgrund ihrer Fürsorgepflicht beistehen muss, wenn er deswegen von Dritten in Anspruch genommen wird. Vielmehr war es der Arrestschuldner, der – zwar formal Arbeitnehmer – die Geschicke der Beschwerdeführerin und deren Einsatz in dem mit M.________ aufgebauten und später von Cockerill J als rechtswidrig erkannten System bestimmte. Dies entsprach nicht einer ordentlichen Geschäftstätigkeit entsprechend der Zweckbestimmung der Beschwerdeführerin, sondern wurde nur so deklariert (siehe oben, Erwägung 11).