Sie diente somit gleich zu Beginn dem Arrestschuldner dazu, Handlungen, die in seiner Bekanntschaft zu M.________ begründet waren (Entgegennahme und teilweise Weiterleitung von Zahlungen, die eigentlich der Beschwerdegegnerin zustanden), auszuführen. Es war nicht so wie im «klassischen» Arbeitsverhältnis, wo die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer Weisungen erteilt und ihm aufgrund ihrer Fürsorgepflicht beistehen muss, wenn er deswegen von Dritten in Anspruch genommen wird.