18. N.________ Holding Ltd Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs kann es keine Rolle spielen, ob die Beherrschung der Gesellschaft, auf die durchgegriffen werden soll, direkt oder über eine Holdinggesellschaft erfolgt. Eine Holdinggesellschaft ist statisch, und eine Sphärenvermischung auf dieser Stufe ist wenig wahrscheinlich. Die Auffassung der Beschwerdeführerin würde bedeuten, dass ein Inhaber über Vermögenswerte einer von ihm beherrschten Gesellschaft nach Belieben zu seinen eigenen Gunsten verfügen könnte, wenn er bloss eine Holdinggesellschaft dazwischen schaltet.