Dies genügt für sich allein jedoch nicht, um den Durchgriff zu ermöglichen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die beherrschende Person, wenn sie im Rahmen der Gesellschaft tätig ist, deren Interessen wahrnimmt und dass diese sich nicht zwingend mit ihren persönlichen Interessen decken. 17.2 Es braucht sowohl nach englischem als auch nach schweizerischem Recht ein zusätzliches Element.