Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist indessen schon deshalb nicht stichhaltig, weil abweisende Entscheide über Arrestgesuche nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Nach Abweisung oder Aufhebung eines Arrestes kann ein Arrestbegehren neu eingereicht werden, so mit einer veränderten, um neue Tatsachen und Beweismittel ergänzten Begründung (BGE 138 III 382 E. 3.2.2). Dasselbe muss auch im Verhältnis zu einer ausländischen Sicherungsmassnahme gelten, wobei das Verhältnis zwischen WWFO und Arrest offen gelassen werden kann.