Lehre und Rechtsprechung gehen von Indizien aus. Typische Fallgruppen sind namentlich die Vermischung von Sphären und Vermögen des Gesellschafters und der juristischen Person, d.h. die ungenügende Beachtung der Selbständigkeit der juristischen Person gegenüber der beherrschenden Person, die Fremdsteuerung, z.B. durch Verfolgung von Sonderinteressen der beherrschenden Person zulasten der juristischen Person, oder die Unterkapitalisierung der juristischen Person in einer Weise, dass ihre Lebensfähigkeit gefährdet ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_498/2007 vom 28. Februar 2008 E. 2.2. mit weiteren Hinweisen;