Umgekehrt sind als Vermögensstücke Dritter alle jene zu betrachten, die gemäss den Bestimmungen des Zivilrechts einer natürlichen oder juristischen Person gehören, die ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt ist. Ein Zugriff auf Vermögenswerte, die einer Person gehören, welche ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt, ist normalerweise nicht zulässig. In Ausnahmefällen kommt ein aktienrechtlicher Durchgriff («principe de la transparence») in Betracht, was die (ausnahmsweise) Aufhebung der Trennung zwischen einer Aktiengesellschaft und ihren Aktionären resp.