Wenn der Richter den Arrest gutheisst und ihn auf Einsprache bestätigt, da er der Ansicht ist, dass die Vermögenswerte wahrscheinlich dem Schuldner gehören, muss der Dritte seine Rechte im Widerspruchsverfahren geltend machen. In diesem wird dann endgültig über die Inhaberschaft an den Vermögenswerten entschieden (Art. 106–109 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_925/2012 vom 5. April 2013 E. 4.4). Die Prüfung dieser Frage durch den Arrestrichter, die sich auf die Wahrscheinlichkeit des Sachverhalts beschränkt, präjudiziert in keiner Weise den Ausgang des Widerspruchsverfahrens (Urteil des Bundesgerichts 5A_113/2018