Wenn es nämlich solche eigenen Mittel des Arrestschuldners gäbe, hätte er sich in krassen Widerspruch zu seinen prozessualen Aufklärungspflichten in England gesetzt. Dass die Kostenübernahme von dritter Seite erfolgt sei, werde bestritten und sei vom Arrestschuldner und auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht geworden. Die Beschwerdeführerin versteife sich allein auf den Standpunkt, dass bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine strafrechtliche Verurteilung vorliege (Rz. 49 ff.). IV. Rechtliches