Nachdem der Arrestschuldner selbst zugestanden habe, dass er über keine weiteren Vermögenswerte verfüge und für sein Auskommen auf eine "Allowance" der Beschwerdeführerin angewiesen sei, wäre die Bezahlung für die unbestritten gebliebene Verteidigung vor dem Southwark Crown Court aus anderen Mitteln höchst erstaunlich. Wenn es nämlich solche eigenen Mittel des Arrestschuldners gäbe, hätte er sich in krassen Widerspruch zu seinen prozessualen Aufklärungspflichten in England gesetzt.