Die Angaben betreffend Strafverfahren vor dem Southwark Crown Court würden sich aus öffentlich zugänglichen Informationen ergeben (vgl. AE GAB 6). Nachdem der Arrestschuldner selbst zugestanden habe, dass er über keine weiteren Vermögenswerte verfüge und für sein Auskommen auf eine "Allowance" der Beschwerdeführerin angewiesen sei, wäre die Bezahlung für die unbestritten gebliebene Verteidigung vor dem Southwark Crown Court aus anderen Mitteln höchst erstaunlich.