Das Wechseln von Bezügen von der R.________ Ltd zu Bezügen der Beschwerdeführerin, nachdem der Zugang zum persönlichen Konto des Arrestschuldners gesperrt worden sei, zeige sehr deutlich, dass die Allowance ein sich- Bedienen aus den Kassen der Gesellschaften dargestellt habe (siehe auch AE GAB 4, S. 32, Z. 21 – 23). Allein schon die Tatsache, dass der Arrestschuldner dieses Entgelt angeblich wöchentlich mit der I.________ AG (Bank) Karte bar beziehe, spreche – wie das Regionalgericht zutreffend feststelle – gegen die Rechtsnatur als Verwaltungsratshonorar.