Der Arrestschuldner habe anlässlich seines Kreuzverhörs denn auch angegeben, dass es sich bei dem Geldbezug um ein Darlehen an ihn gehandelt habe. Dieses sei später in eine «director’s fee» umgewandelt worden (AE GAB 4. S. 34 f.). Für all diese Vorgänge liefere die Beschwerde-