Die Übernahme von Hotelunterkunft und sonstigen Reiseunterlagen des Arrestschuldners im Zusammenhang mit dem englischen Zivilverfahren durch die Beschwerdeführerin seien zweckwidrig gewesen. Der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend eigenes Interesse an der Verteidigung des Arrestschuldners lasse sich weder in zeitlicher Hinsicht noch von der Höhe der Rechtsvertretungskosten her rechtfertigen. Das Freezing-Order Verfahren habe gerade mal 2 Monate im Vergleich zum 4-jährigen Hauptverfahren gedauert (Rz. 30 ff.).