Die Verurteilung des Arrestschuldners für zumindest zivilrechtlich widerrechtliche Taten stehe ausser Frage und werde von der Beschwerdeführerin (und vom Arrestschuldner) nicht bestritten. Damit sei aber auch erstellt, dass der Grund für die Verurteilung des Arrestschuldners zumindest eine widerrechtliche Handlung i.S.v. Art. 41 OR gewesen sei. Solche unerlaubten Handlungen seien jedoch nicht erstattungsfähig. Die Übernahme von Hotelunterkunft und sonstigen Reiseunterlagen des Arrestschuldners im Zusammenhang mit dem englischen Zivilverfahren durch die Beschwerdeführerin seien zweckwidrig gewesen.