Eine solche sei im Verfahren des High Court of Justice ad extenso geprüft und bejaht worden. Zur Übernahme der Kosten des Arrestschuldners für die zivilrechtliche Verteidigung durch die Beschwerdeführerin lägen keine Unterlagen vor, die eine Beschlussfassung dokumentieren würden. Nichtsdestotrotz habe der Arrestschuldner auf Vermögenswerte der Beschwerdeführerin von knapp CHF 3 Mio. für seine persönliche Verteidigung zugegriffen. Die Verurteilung des Arrestschuldners für zumindest zivilrechtlich widerrechtliche Taten stehe ausser Frage und werde von der Beschwerdeführerin (und vom Arrestschuldner) nicht bestritten.