17 geführt habe, bei deren Überschreitung der Arrestschuldner die Beschwerdegegnerin vorgängig habe informieren müssen. Diese Massnahme habe genügt; es sei daher unnötig gewesen, eine weitergehende, direkte Unterstellung der Konten der Beschwerdeführerin unter die WWFO zu verlangen. Eine Schadloshaltungspflicht gemäss Art. 327a OR sei ausgeschlossen, wenn eine widerrechtliche Handlung im Sinne des Zivilrechts vorliege. Eine solche sei im Verfahren des High Court of Justice ad extenso geprüft und bejaht worden.