gewesen. Richter MacDonald Eggers QC seien die im Arrestverfahren dargelegten Sachverhaltselemente nicht zur Beurteilung vorgelegen. Die Anzeichen für eine missbräuchliche Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin durch den Arrestschuldner seien erst im Rahmen des Kreuzverhörs vom Juli 2019 zu Tage getreten und hätten daher ein Jahr zuvor noch gar nicht vorgebracht werden können. Von der revidierten WWFO seien die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zwar nicht mehr explizit erfasst worden. Das Gericht habe jedoch die Werthaltigkeit der Beteiligung gesichert, indem es betragsmässige Limiten ein-