In der rechtskräftigen Anordnung von Cockerill J vom 30. Juli 2018 (AB GB 3) stehe bei der «Cause of Action» der Forderungsgrund «Bribery» (Bestechung). Die Beschwerdeführerin habe den im englischen Urteil verankerten Vorwurf an den Arrestschuldner gekannt. Das Wissen des Arrestschuldners als Organ der Beschwerdeführerin sei dieser zuzurechnen. Die Schlussfolgerung des englischen Gerichts zur subsidiären Anwendung von Art. 158 StGB sei nach einlässlicher Auseinandersetzung mit zwei Rechtsexperten aus der Schweiz, Dr. ________ (________) und Prof. ________ (________) ergangen.