16 richts 4A_623/2018 E. 4) sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es dort nicht um eine Arrestsituation gehe. Die Vorinstanz habe die Voraussetzungen des doppelten Durchgriffs geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass mit der doppelten Volleigentümerschaft über beide Gesellschaften die Möglichkeit des Arrestschuldners, die Beschwerdeführerin zu beherrschen sowie ein Abhängigkeitsverhältnis auf der Hand liege (Rz. 14 ff.). 14.3 Subsidiarität