Die Beschwerdegegnerin habe die Beherrschung und Gleichschaltung der Holdinggesellschaft durch den Arrestschuldner glaubhaft gemacht. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts spiele es beim Durchgriff keine Rolle, ob eine juristische Person direkt von einer Person oder über eine zwischengeschaltete weitere juristische Person beherrscht werde, solange die beherrschende Person deren Aktiven kontrolliere (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_113/2018 E. 8.3.1). Der von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid zum doppelten Durchgriff (Urteil des Bundesge-