Weitere Rechtskosten England In Bezug auf die angeblichen GBP 167'000.00 «legal fees» habe die Beschwerdegegnerin keinerlei Tatsachen glaubhaft machen können. Diese Ausführungen seien im reinen Behauptungsstadium verblieben. Im Übrigen werde auf die vorstehenden Ausführungen (oben Ziff. 13.4) verwiesen. 13.7 Fazit Die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin könnten mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen eines doppelten umgekehrten Durchgriffs bzw. deren rechtsgenügenden Glaubhaftmachung durch die Beschwerdegegnerin nicht dem Arrestschuldner zugerechnet werden.