Dies habe der Arrestschuldner im Kreuzverhör vom 4. Juli 2019 entgegen der Ansicht der Vorinstanz klar und widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben. Ein Verwaltungsratshonorar von CHF 24’000.00 pro Jahr sei angemessen, stehe dem Arrestschuldner aufgrund seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat einer operativen Gesellschaft ohne weiteres und gerichtsnotorisch zu und könne infolge dieser Rechtmässigkeit mitnichten glaubhaft als Missbrauch der Gelder der Beschwerdeführerin aufgeführt werden. Dabei sei unbeachtlich, ob das Honorar wöchentlich, monatlich oder jährlich ausbezahlt werde (Rz. 63 f.). 13.6 Weitere Rechtskosten England